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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, ist erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0104).
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040045.X01Im RIS seit
25.06.1991Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016