RS Vwgh 1991/6/25 91/04/0045

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, ist erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0104).

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040045.X01

Im RIS seit

25.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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