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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Es kommt allein auf den Kenntnisstand des Gendarmeriebeamten im Zeitpunkt der Abnahme des Führerscheines an, ob die Annahme, der Lenker werde in einem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kfz lenken, berechtigt ist. Einer allfälligen späteren Erklärung wie auch dem Umstand, daß tatsächlich keine Inbetriebnahme erfolgte, kommt von vornherein keine rechtliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110174.X02Im RIS seit
19.03.2001