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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Hat der Kostenersatzbescheid erster Instanz nicht die erforderliche Begründung enthalten und wurde im Verfahren erster Instanz ein den Vorschriften des § 39 Abs 2 AVG entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt, hat jedoch die bel Beh diesen Verfahrensmangel dadurch behoben, daß sie den Vertreter der Verpflichteten ausdrücklich zur Akteneinsicht aufgefordert und sie ihm auch uneingeschränkt gewährt hat, liegt keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050185.X04Im RIS seit
03.05.2001