RS Vwgh 1991/6/25 87/05/0197

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauRallg;

Rechtssatz

Mangels einer eindeutigen Regelung des Gesetzgebers kann nicht davon ausgegangen werden, daß theoretische Möglichkeiten für geringfügige Nachteile des Nachbarn auf Grund späterer Verbauung bereits der Bewilligung einer Veränderung der Höhenlage entgegenstehen. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte kann in diesem Zusammenhang nur durch konkrete Beeinträchtigungen angenommen werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050197.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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