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L82000 BauordnungNorm
ABGB §850;Rechtssatz
Es steht dem Nachbarn frei, im Laufe eines Baubewilligungsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht den Antrag auf gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grundgrenze gem § 850 ABGB zu stellen. Nur in einem solchen Verfahren kann mit einer endgültigen Rechtskraftwirkung über den als richtig anzunehmenden Verlauf der Grenze abgesprochen werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050179.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009