RS Vwgh 1991/6/25 87/05/0179

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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L82000 Bauordnung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §850;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es steht dem Nachbarn frei, im Laufe eines Baubewilligungsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht den Antrag auf gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grundgrenze gem § 850 ABGB zu stellen. Nur in einem solchen Verfahren kann mit einer endgültigen Rechtskraftwirkung über den als richtig anzunehmenden Verlauf der Grenze abgesprochen werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050179.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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