RS Vwgh 1991/6/25 88/07/0001

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;

Rechtssatz

Erhebt eine Partei bei einer Wasserrechtsverhandlung keine rechtserheblichen Einwendungen, weil sie annimmt, daß die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen auf für die Sicherheit erforderliche Maßnahmen Bedacht nehmen werde, so ist sie präkludiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070001.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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