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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Erhebt eine Partei bei einer Wasserrechtsverhandlung keine rechtserheblichen Einwendungen, weil sie annimmt, daß die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen auf für die Sicherheit erforderliche Maßnahmen Bedacht nehmen werde, so ist sie präkludiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070001.X01Im RIS seit
12.11.2001