RS Vwgh 1991/6/25 90/04/0216

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Das Fehlen eines rechtlich erforderlichen Ausspruches im Bescheidspruch kann durch Begründungsdarlegungen nicht ersetzt werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040216.X02

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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