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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
JWG 1989;Rechtssatz
Die Vollziehung des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl Nr 36 in Verbindung mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl Nr 161, fällt in Ansehung der Kosten von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen zur Gänze in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110067.X01Im RIS seit
25.06.1991