RS Vwgh 1991/6/25 91/11/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
61/04 Jugendfürsorge

Norm

JWG 1989;
JWG Wr 1990;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Vollziehung des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl Nr 36 in Verbindung mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl Nr 161, fällt in Ansehung der Kosten von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen zur Gänze in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110067.X01

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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