RS VwGH Erkenntnis 1991/06/25 90/04/0229

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Rechtssatz

In einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 ist die Frage, ob die betreffende Änderung der Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, Hauptfrage; es bedarf daher keiner der Bestrafung vorangehenden bescheidmäßigen Feststellung der Genehmigungspflicht.

Im RIS seit
25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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