In einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 ist die Frage, ob die betreffende Änderung der Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, Hauptfrage; es bedarf daher keiner der Bestrafung vorangehenden bescheidmäßigen Feststellung der Genehmigungspflicht.