RS Vwgh 1991/6/25 91/04/0030

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 lit c AVG ist, daß eine in dem wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilte Vorfrage von der zur Entscheidung dieser Frage zuständigen Behörde abweichend gelöst wurde. Derartiges liegt schon deshalb nicht vor, weil der VwGH im Verfahren nicht endgültig über den die Vorfrage bildenden Gegenstand (hier: ob die gegenständliche Heizanlage eine selbständige genehmigungspflichtige Betriebsanlage ist, oder eine Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage darstellt) entschieden hat, sondern lediglich als Verfahrensmangel des damals angefochtenen Bescheides gerügt hat, daß gerade diese Frage von der belangten Behörde nicht erörtert und gelöst worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040030.X01

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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