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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61 Abs2;Rechtssatz
Die im Devolutionsweg ergangene Entscheidung des LH war eine erstinstanzliche. Gem § 123 Abs 1 KFG kann dagegen Berufung an den BMöWV erhoben werden, weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid des LH die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges fehlt (Hinweis B 29.5.1985, 85/11/0114). Eine negative Rechtsmittelbelehrung ermöglicht jedoch allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 Abs 1 Z 2 AVG.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110064.X01Im RIS seit
19.03.2001