RS Vwgh 1991/6/25 91/04/0050

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesonders auch dann geboten, wenn es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79, VwSlg 10186 A/1980).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040050.X03

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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