RS Vwgh 1991/6/25 90/11/0115

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1985 §30 Abs5 Z3;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 30 Abs 5 Z 3 HGG spricht von "Schaffung" von Wohnraum und nicht etwa von Anschaffung, Beschaffung und Erwerb der jeweiligen Wohnung. Darunter fallen nicht Darlehen, die zum Zwecke der Verbesserung eines bereits geschaffenen Wohnraumes aufgenommen wurden, und auch nicht eine Investitionsablöse (Hinweis E 1.7.1981, 1820/80, VwSlg 10506 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110115.X02

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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