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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Schon allein die Annahme, es sei angesichts der gegebenen Umstände (der schwerbeschädigte aber noch betriebsbereite Pkw war vor dem Gendarmerieposten abgestellt; vor der Abnahme des Führerscheines war nicht sichergestellt, ob durch eine geeignete Person der Lenker nach Hause gebracht bzw der Pkw weggeschafft werde) zu befürchten, daß der Lenker zumindest versuchen werde, nach Abnahme des Führerscheines seinen Pkw neuerlich in Betrieb zu nehmen, rechtfertigt die Abnahme des Führerscheines.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110174.X01Im RIS seit
19.03.2001