RS Vwgh 1991/6/25 90/07/0131

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die vom Amtssachverständigen zwecks fundierter Beurteilung des Ausmaßes einer allfälligen Kontamination des Grundwassers durch bestimmte Stoffe (hier Mineralölprodukte, die sich auf Schrott befinden sowie Schadstoffe aus Aluminiumschlacke) für notwendig erachtete Gesamtuntersuchung ist entbehrlich, wenn die Ablagerungen dieser Stoffe nachweisbar Grundwassergefährdungen mit sich bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070131.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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