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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Rechtssatz
Die vom Amtssachverständigen zwecks fundierter Beurteilung des Ausmaßes einer allfälligen Kontamination des Grundwassers durch bestimmte Stoffe (hier Mineralölprodukte, die sich auf Schrott befinden sowie Schadstoffe aus Aluminiumschlacke) für notwendig erachtete Gesamtuntersuchung ist entbehrlich, wenn die Ablagerungen dieser Stoffe nachweisbar Grundwassergefährdungen mit sich bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070131.X02Im RIS seit
12.11.2001