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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens kommt die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei grundsätzlich nicht in Betracht
(Hinweis E 17.2.1978, 1913/77). Die Behörde hat regelmäßig lediglich zu prüfen, ob ein tauglicher Exekutionstitel vorliegt. Muß es allerdings im Vollstreckungsverfahren aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (Hinweis E 12.4.1989, 87/01/0172).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070034.X03Im RIS seit
12.11.2001