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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Enthält eine Berufung die Wendung: "Insbesondere sind die Ausführungen des Amtssachverständigen völlig unrichtig", so ist erkennbar, worin der Berufungswerber den Grund für die Unrichtigkeit bzw Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen vermeint (Hinweis E 17.12.1985, 85/07/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070028.X01Im RIS seit
25.06.1991