RS Vwgh 1991/6/25 91/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Enthält eine Berufung die Wendung: "Insbesondere sind die Ausführungen des Amtssachverständigen völlig unrichtig", so ist erkennbar, worin der Berufungswerber den Grund für die Unrichtigkeit bzw Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen vermeint (Hinweis E 17.12.1985, 85/07/0327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070028.X01

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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