RS Vwgh 1991/6/25 91/07/0033

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung, zur Duldung von gem § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen (Hinweis E 27.9.1988, 84/07/0047). Behindert der Dritte die Durchführung derartiger Maßnahmen, so muss der gem § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070033.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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