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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Rechtssatz
Daß die zuständige Behörde die Genehmigungspflicht der Wiederaufbereitungsanlage (Kläranlage) früher nicht erkannt hatte, stellt keinen Umstand dar, der die Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers entsprechend einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 ausschließen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040001.X01Im RIS seit
25.06.1991