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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, ist die Behörde nicht berechtigt, diesen im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtsachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat
(Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0128).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040040.X01Im RIS seit
25.06.1991