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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 360 Abs 2 GewO 1973 berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der angeführten Tatbestände die jeweils notwendigen Maßnahmen von Amts wegen zu ergreifen. Sie hat - über die einstweiligen Verfügungen des § 8 VVG hinausgehend - einstweilige Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen zum Gegenstand, die gemäß § 360 Abs 3 GewO 1973 mangels einer kürzeren Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tage der Rechtskraft des sie verfügenden Bescheides an gerechnet, außer Wirksamkeit treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040130.X01Im RIS seit
25.06.1991