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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, geknüpft. Vielmehr ist ein gemäß § 31 Abs 3 WRG erteilter Auftrag durchaus nicht immer (so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück aus die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen (Hinweis E 26.9.1989, 86/07/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070033.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015