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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es liegt weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde die Eintragung des Wortes "Flugbörse" für bestimmte Dienstleistungen mit der Begründung ablehnt, daß dieses Wort in den in Betracht kommenden Verkehrskreisen regelmäßig als Hinweis auf die betreffenden Dienstleistung angesehen werde. Das Wort "Flugbörse" bedeutet bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen, daß ein unternehmerischer Ort, an dem Anbieter und Nachfrager insbesondere von Flugreisen zusammentreffen, vorliegt, wodurch sich ein marktgerechter und deshalb besonders günstiger Preis erzielen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040026.X03Im RIS seit
11.06.2001