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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ist die Unterbehörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren bei unveränderter Sachlage und Rechtslage an die von der Berufungsbehörde in einem gem § 66 Abs 2 AVG behebenden, die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheid geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden (Hinweis VwSlg 10744 A/1982), so gilt diese Bindung auch gegenüber der gemäß § 73 Abs 2 AVG wieder zuständig gewordenen Berufungsbehörde sowie gegenüber den Gemeindeaufsichtsbehörden und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050178.X01Im RIS seit
25.06.1991