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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §37;Rechtssatz
Allein aus dem Umstand, daß die belangte Behörde einen den beschwerdeführenden Parteien des Flurbereinigungsverfahrens bei der Bezeichnung ihrer Grundstücke unterlaufenen Fehler nicht aufgegriffen hat, kann nicht auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geschlossen werden. Insbesondere kann daraus aber nicht abgeleitet werden, die belangte Behörde wäre ihrer in § 10 NÖ FlVfLG 1975 festgelegten Pflicht zur Feststellung des Besitzstandes - diese Feststellung ist ja von den Behörden erster Instanz zu treffen - nicht nachgekommen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070059.X03Im RIS seit
25.06.1991