RS Vwgh 1991/6/25 87/05/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 129 Abs 2 Wr BauO ist jeder Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft ohne Rücksicht auf seinen Miteigentumsanteil zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten verpflichtet und haftet dementsprechend für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch mit den übrigen Miteigentümern. Dass zivilrechtlich eine Geldleistung teilbar ist, ist hier umso weniger von Bedeutung, als im Titelbescheid ja nicht zu Geldleistungen, sondern zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten verhalten wurde, und nun lediglich über den Ersatz der durch die Ersatzvornahme verursachten Kosten abgesprochen wird.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050185.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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