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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Gem § 129 Abs 2 Wr BauO ist jeder Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft ohne Rücksicht auf seinen Miteigentumsanteil zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten verpflichtet und haftet dementsprechend für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch mit den übrigen Miteigentümern. Dass zivilrechtlich eine Geldleistung teilbar ist, ist hier umso weniger von Bedeutung, als im Titelbescheid ja nicht zu Geldleistungen, sondern zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten verhalten wurde, und nun lediglich über den Ersatz der durch die Ersatzvornahme verursachten Kosten abgesprochen wird.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050185.X03Im RIS seit
03.05.2001