RS Vwgh 1991/6/25 91/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §75 Abs1;

Beachte

Besprechung in: Ecolex 11/1991;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0020 E 15. September 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. (Hinweis auf E vom 16.4.1985, 84/04/0104, VwSlg 11745 A/1985)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040004.X03

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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