Index
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §1 Abs5;Rechtssatz
Es bedarf keiner gesonderten Antragsstellung einzelner Eigentümer der künftigen Stammsitzliegenschaften auf Aufnahme in die zu bildende Agrargemeinschaft, wenn die Agrarbehörde bei der nachfolgenden Bescheiderlassung (im Sinne des § 1 Abs 5 Stmk AgrGG 1985) die von der Siedlungsgemeinschaft, deren Mitglieder von der Maßnahme nach § 1 Abs 5 Stmk AgrGG 1985 betroffen sind, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung angenommene Haltung einnimmt, ihre nicht ins Einzeleigentum zu überführenden Grundstücke zu agrargemeinschaftlichen erklären zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989070177.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009