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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs6;Rechtssatz
Ein Einschreiten von Organen der Behörde zweckes Behebung baupolizeilicher und sanitärer Mißstände darf nicht in der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt bestehen (hier Öffenen und Versperren von Wohnungen mit teilweisem Einbau von Zylinderschlössern, Errichtung einer Bretterwand, Anbringung von Ketten und Räumungsmaßnahmen), vielmehr darf die Einhaltung der Rechtsordnung nur durch Erlassung von der Rechtslage entsprechenden Aufträgen erzwungen werden, deren Vollstreckung sodann den vom Gesetz geforderten Zustand herbeiführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050008.X01Im RIS seit
03.05.2001