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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ob eine Partei aufgrund des Sachverhaltes als Fischereiberechtigter an einem wasserrechtlichen Verfahren hätte teilnehmen müssen, ist aufgrund von Feststellungen zu beurteilen, welche die Verwaltungsbehörde, nicht aber der VwGH zu treffen hat. In einem derartigen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung nicht vor, wenn der angefochtene Bescheid - mit welchem der erstinstanzliche Bescheid nicht abgeändert wurde - eine Sacherledigung nur in bezug auf die Berufungswerber enthält, er also nicht gegenüber dem Bf ergangen ist. Der Bf muß unter solchen Voraussetzungen vielmehr zunächst die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an ihn begehren und diesen mit Berufung bekämpfen (Hinweis E 8.5.1962, 710/60, VwSlg 5794 A/1960; E 16.5.1969, 529/69, VwSlg 7568 A/1969).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensrecht VwGG B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070001.X08Im RIS seit
12.11.2001