RS Vwgh 1991/6/25 91/11/0019

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch dann, wenn einem isoliert betrachtet eindeutigen Spruchelement nach der Bescheidbegründung der Charakter der Eindeutigkeit nicht zukommt, muß wegen der Einheit des Spruches und der Begründung dieses Spruchelement im Zusammenhang mit der Begründung ausgelegt werden

(Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110019.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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