Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Auch dann, wenn einem isoliert betrachtet eindeutigen Spruchelement nach der Bescheidbegründung der Charakter der Eindeutigkeit nicht zukommt, muß wegen der Einheit des Spruches und der Begründung dieses Spruchelement im Zusammenhang mit der Begründung ausgelegt werden
(Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110019.X01Im RIS seit
11.07.2001