RS Vwgh 1991/6/25 91/07/0059

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde neben dem Beschwerdeführer auch noch einen weiteren Berufungswerber (irrtümlich) im Bescheid anführt, kann deswegen daraus noch nicht abgeleitet werden, sie habe ihre Entscheidung lediglich auf "allgemeine Ausführungen und Vermutungen" gestützt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070059.X02

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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