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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde neben dem Beschwerdeführer auch noch einen weiteren Berufungswerber (irrtümlich) im Bescheid anführt, kann deswegen daraus noch nicht abgeleitet werden, sie habe ihre Entscheidung lediglich auf "allgemeine Ausführungen und Vermutungen" gestützt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070059.X02Im RIS seit
25.06.1991