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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Durch den Entziehungsbescheid steht für den Zeitpunkt der Entziehung bindend fest, daß der Lenker zum Lenken von Kfz nicht geeignet ist. Ist die Lenkerberechtigung wegen Befristung schon früher erloschen, wirkt sich der Ausspruch im Falle eines Antrages auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung wegen der Bindungswirkung dennoch auf die Rechtsstellung des Betroffenen aus.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110019.X03Im RIS seit
11.07.2001