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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 litc;Rechtssatz
Dadurch, daß § 15 Abs 1 lit c NÖ GebrauchsabgabeG auf die iSd § 6 legcit aufgetragenen Verpflichtungen verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid nach § 6 legcit enthaltene Gebot (zur Beseitigung von Einrichtungen) Teil des Straftatbestandes. Die Frage der Rechtmäßigkeit des in einem rechtskräftigen Bescheid nach § 6 NÖ GebrauchsabgabeG enthaltenen Gebotes (weil ein unerlaubter Gebrauch vorlag) ist in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis der Berufungsbehörde nicht mehr zu überprüfen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050098.X01Im RIS seit
25.06.1991