RS Vwgh 1991/6/25 91/05/0098

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 litc;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dadurch, daß § 15 Abs 1 lit c NÖ GebrauchsabgabeG auf die iSd § 6 legcit aufgetragenen Verpflichtungen verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid nach § 6 legcit enthaltene Gebot (zur Beseitigung von Einrichtungen) Teil des Straftatbestandes. Die Frage der Rechtmäßigkeit des in einem rechtskräftigen Bescheid nach § 6 NÖ GebrauchsabgabeG enthaltenen Gebotes (weil ein unerlaubter Gebrauch vorlag) ist in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis der Berufungsbehörde nicht mehr zu überprüfen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050098.X01

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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