RS Vwgh 1991/6/25 91/05/0024

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erklärung, wonach "der Einspruch im Namen und über Auftrag der Bauherrschaft erfolgt", läßt iVm dem im Betreff angeführten Vermerk "Baufirma: H Hoch-Tiefbau Ges.m.b.H." nicht erkennen, daß diese Gesellschaft, mit welcher offensichtlich die Berufungswerberin gemeint sein soll, als Bauherr anzusehen ist, in deren "Namen und Auftrag" die vorliegende Berufung erhoben werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050024.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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