Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Erklärung, wonach "der Einspruch im Namen und über Auftrag der Bauherrschaft erfolgt", läßt iVm dem im Betreff angeführten Vermerk "Baufirma: H Hoch-Tiefbau Ges.m.b.H." nicht erkennen, daß diese Gesellschaft, mit welcher offensichtlich die Berufungswerberin gemeint sein soll, als Bauherr anzusehen ist, in deren "Namen und Auftrag" die vorliegende Berufung erhoben werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050024.X01Im RIS seit
11.07.2001