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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §1 Abs5;Rechtssatz
Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung kann die Eigentumsgemeinschaft (Siedlungsgemeinschaft) beschließen, welche Mitglieder (Stammsitzliegenschaften) an der zu errichtenden Agrargemeinschaft teilnehmen sollen. Zur Aufnahme in die Gemeinschaft bedarf es keiner Antragstellung der einzelnen Eigentümer. Stimmt der Bescheid der Agrarbehörde gem § 1 Abs 5 Stmk AgrGG mit dem Beschluß der Eigentumsgemeinschaft überein, ist er nicht als gesetzwidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989070177.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009