RS Vwgh 1991/6/25 90/04/0216

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die in dem insoweit im Verwaltungsrechtszug bestätigten Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses enthaltene Formulierung "einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart 'Bar', somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage", ist in sich nicht schlüssig, weil keine Betriebsanlage, insbesondere auch kein Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Bar" schon abstrakt, das heißt losgelöst von Sachverhaltselementen, die im konkreten Einzelfall die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 der Gewerbeordnung von 1859) begründen, genehmigungspflichtig ist. Mit dem Tatvorwurf, im angeführten Standort einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Bar" betrieben zu haben, wurde daher - trotz der Beifügung, es handle sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage - jenes Tatverhalten, mit welchem der Beschwerdeführer den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Bar" in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt habe, nicht hinlänglich dargestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040216.X01

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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