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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
War der Bf im Verwaltungsverfahren unvertreten, so hatte seine anwaltliche Vertretung im Verfahren vor dem VwGH nicht zur Folge, daß weitere Zustellungen im (fortgesetzten) Verwaltungsverfahren nicht an ihn, sondern an den Rechtsanwalt zu erfolgen haben.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090064.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010