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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §54;Rechtssatz
Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht das Petitionsrecht "in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren" (beginnend mit VfSlg 4065/1961 unter Berufung auf Adamovich-Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 05te Auflage, Seite 450; ebenso: VfSlg 4295/1962, 6131/1970 - mit dem Hinweis, daß eine Petition Anträge oder Anregungen allgemeiner Art zu enthalten hat - so wie 6441/1971). Mangels eines dem Art 11 StGG entnehmbaren Anhaltspunktes darf die Geltendmachung dieses Grundsrechtes nicht eingeschränkt werden: dies bedeutet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles bedeutsam ist - unter anderem, daß der Zugang zu jenem Organ, das nach dem Willen des Petenten angerufen werden soll, unmittelbar offenzustehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090031.X01Im RIS seit
11.07.2001