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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §235 Abs1;Rechtssatz
Durch die vom LIA verfügten - und der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachweislich zur Kenntnis gebrachten - Abschreibung der Forderung wegen Uneinbringlichkeit iVm der Erklärung der belangten Behörde in der (der beschwerdeführenden Partei zugestellten) Gegenschrift, daß "de iure et de facto kein rückforderbarer Übergenuß mehr (besteht), der auf welche Weise immer hereingebracht werden könnte", ist die Beschwer für die beschwerdeführende Partei weggefallen, sodaß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG einzustellen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Annahme 1 zu § 33 VwGG).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090042.X03Im RIS seit
04.07.2001