RS Vwgh 1991/6/26 90/09/0042

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die vom LIA verfügten - und der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachweislich zur Kenntnis gebrachten - Abschreibung der Forderung wegen Uneinbringlichkeit iVm der Erklärung der belangten Behörde in der (der beschwerdeführenden Partei zugestellten) Gegenschrift, daß "de iure et de facto kein rückforderbarer Übergenuß mehr (besteht), der auf welche Weise immer hereingebracht werden könnte", ist die Beschwer für die beschwerdeführende Partei weggefallen, sodaß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG einzustellen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Annahme 1 zu § 33 VwGG).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090042.X03

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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