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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §24;Rechtssatz
Da sich das Schreiben auf eine konkrete dienstliche Angelegenheit, nämlich einen bestimmten Beschaffungsvorgang für einen Gemeindebetrieb, dem der Bf vorsteht, bezieht, darin das Verhalten bestimmter Personen in diesem Zusammenhang dargelegt wird und darauf bezogen bestimmte Maßnahmen vorgeschlagen werden, stellt es keine Petition iSd Art 11 StGG dar (Hinweis VfSlg 4065/1961, 4295/1962, 6131/1970, 6441/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090031.X03Im RIS seit
11.07.2001