RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0031

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §54;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bedeutung des § 24 Innsbrucker GdBG liegt im wesentlichen in der Verpflichtung des Beamten, bei Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden (konkreten) Angelegenheiten den entsprechenden Dienstweg einzuhalten. Unter dem Begriff "Dienstweg", der im Innsbrucker GdBG nicht ausdrücklich geregelt ist, ist nach allgemeiner Anschauung der Weg über den unmittelbaren und die weiteren Vorgesetzten zu verstehen. Die von dieser Verpflichtung erfaßten Eingaben betreffen die eigene beamtenrechtliche Stellung des Beamten wie zB Beförderungsansuchen, Ansuchen in Gnadensachen usw oder die konkrete Ausübung seines Dienstes wie zB dienstliche Arbeitsanweisungen

(Hinweis § 17 Abs 2 Innsbrucker GdBG). Übergeht der Beamte in diesen Angelegenheiten den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann hiedurch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seinem Vorgesetzten bestehen muß, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, empfindlich gestört werden. Die eine Ordnungsvorschrift darstellende Bestimmung, den Dienstweg einzuhalten - und solcherart den unmittelbaren Vorgesetzten nicht zu umgehen - dient der Erhaltung dieses Vertrauensverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090031.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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