RS Vwgh 1991/6/26 90/09/0175

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
OFG §1 Abs2 litb;
OFG §1 Abs4;
OFG §15 Abs7;
OFG §15a idF 1989/272;
OFG §16 Abs1;
OFG §3 Abs1;
OFG §4 Abs6;

Rechtssatz

Die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 15a OFG steht im Ermessen der Behörde. Wer die Gewährung eines Ausgleiches wegen besonderer Härte geltend macht, ist Partei im Sinne des gemäß § 16 Abs 1 OFG anzuwendenden § 8 AVG. Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 15a OFG setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen (Hinweis E VS 21.4.1982, 1647/78, VwSlg 10709 A/1982).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090175.X01

Im RIS seit

26.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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