RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §47;
LDG 1984 §34;
LDG 1984 §61;
LDG 1984 §62 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/22 90/09/0084 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltung ist ein wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Nach diesem Grundsatz muß auch gewährleistet sein, daß dem zur Leistungsbeurteilung heranstehenden Beamten (Lehrer) gegenüber nicht ein Vorgesetzter (Schulleiter) eine Stellungnahme abgibt, der - etwa wegen naher Verwandschaft, Freundschaft oder Verfeindung mit dem ihm unterstehenden Beamten (Lehrer) - die gebotene Objektivität vermissen läßt (vgl § 34 LDG; Hinweis E 28.9.1983, 83/09/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090064.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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