RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0032

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §59 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §9;

Rechtssatz

Ausf dazu, daß die - allerdings entbehrliche - Hinzufügung des Wortes "Radiohaus" zum (im übrigen kompletten) Firmenwortlaut der GmbH (im Beschwerdefall) keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, als wessen Geschäftsführer der Besch zur strafrechtlichen Haftung (§ 9 VStG) herangezogen werden sollte.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090032.X01

Im RIS seit

26.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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