RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 6

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141). Für den Beschwerdefall hat die belBeh das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Besch in zwei Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090038.X05

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten