RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0044

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0913/66 E 26. Juni 1967 VwSlg 7158 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er vor dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages kann nicht nach § 13 Abs 3 AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden.

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090044.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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