RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0070

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BDG 1979 §43 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Da die Frage, ob die Zeugenaussagen bezüglich das Vorliegen einer erheblichen Alkoholbeeinträchtigung des Beamten Glaubwürdigkeit verdienen oder nicht, nicht nachträglich durch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gelöst, sondern nur von den Mitgliedern des erkennenden Senates auf Grund ihres bei den mündlichen Verhandlungen unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindruckes von Zeugen und Beschuldigtem im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelöst werden kann, vermag der VwGH (im Beschwerdefall) in der Nichtbeiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage des Grades der (Nicht-)Alkoholisierung des Beamten zum fraglichen Zeitpunkt keinen relevanten Verfahrensmangel zu erblicken.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungAblehnung eines BeweismittelsSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090070.X03

Im RIS seit

26.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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