RS Vwgh 1991/6/26 90/09/0042

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Abschreibung einer Forderung wegen Uneinbringlichkeit handelt es sich nur um einen internen Buchungsvorang, der als solcher - was den Bestand der Forderung betrifft - nach außen rechtlich keine Wirkung entfaltet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Abschreibung einer Forderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090042.X01

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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