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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §54;Rechtssatz
Bei der Abschreibung einer Forderung wegen Uneinbringlichkeit handelt es sich nur um einen internen Buchungsvorang, der als solcher - was den Bestand der Forderung betrifft - nach außen rechtlich keine Wirkung entfaltet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Abschreibung einer ForderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090042.X01Im RIS seit
04.07.2001