RS VwGH Erkenntnis 1991/06/26 91/09/0039

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Rechtssatz

Eine Entlohnung muß nicht unbedingt in Geld, sondern kann allenfalls auch natural erfolgen.

Im RIS seit
26.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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